Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Finanzierung der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung in Thüringen.
Die Krebsregistrierung in Thüringen wird auf Grundlage von § 3 Abs. 5 des Thüringer Krebsregistergesetzes (ThürKRG) vom 14. Dezember 2023 finanziert. Sie unterliegt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Unterschieden wird dabei zwischen der Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung und der Finanzierung der epidemiologischen Krebsregistrierung.
Die Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung erfolgt durch folgende Bausteine:
Für jede neu gemeldete Diagnose erfolgt die Zahlung einer fallbezogenen Krebsregisterpauschale. Diese dient der Finanzierung von Tätigkeiten, die für den Betrieb und die Erfüllung der Aufgaben der klinischen Krebsregister erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
Die fallbezogene Krebsregisterpauschale wird gemäß § 65c SGB V, Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz (KFRG) sowie § 3 Thüringer Krebsregistergesetz an förderfähige klinische Krebsregister gezahlt. Die Höhe dieser Pauschale wird seitens des GKV-Spitzenverbandes festgelegt und wird für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung an einem Tumor fällig.
Die für die Auszahlung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale vorausgesetzte Förderfähigkeit weisen Krebsregister jährlich anhand von insgesamt 43 Förderkriterien nach, die beispielsweise die Vollzähligkeit von Meldungen oder die Unabhängigkeit von den Leistungserbringenden umfassen. Diese stellen die Qualität der Krebsregistrierung sicher.
Die Einnahmen durch Meldevergütungen, die je nach Meldeanlass zwischen 4,50 € und 19,50 € liegen, werden von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen an das Landeskrebsregister Thüringen gezahlt. Diese Vergütung wird in voller Höhe und ohne Abzüge an die elektronisch Meldenden weitergeleitet und verbleibt nicht im Krebsregister. Weitere Informationen zur Meldevergütung finden Sie hier.
Nicht durch die fallbezogenen Krebsregisterpauschalen gedeckte Betriebskosten werden durch Ausgleich des Fehlbedarfs durch das Land Thüringen (Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)) gemäß § 3 Thüringer Krebsregistergesetz sowie § 4 Abs. 2 des Beleihungsvertrags des Freistaats Thüringen sowie Gebühren, Mittel Dritter und Spenden getragen. Weitere Informationen zu Zuwendungen und Spenden finden Sie hier.
Die Finanzierung des Geschäftsbereichs des epidemiologischen Krebsregisters erfolgt gemäß § 3 Thüringer Krebsregistergesetz sowie § 4 Abs. 2 des Beleihungsvertrags des Freistaats Thüringen ausschließlich durch einen Fehlbedarfszuschuss durch das Land Thüringen (Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)) sowie durch Gebühren, Mittel Dritter und Spenden. Weitere Informationen zu Zuwendungen und Spenden finden Sie hier.
Sehr gerne stehen wir Ihnen persönlich unter Tel.: 03641 / 24 23 610 oder per E-Mail an info@lkrt.de zur Verfügung.