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Finanzierung

Auf dieser Seite erhalten Sie Informationen zur Finanzierung der klinischen und epidemiologischen Krebsregistrierung in Thüringen.

Die Krebsregistrierung in Thüringen wird auf Grundlage von § 3 Abs. 5 des Thüringer Krebsregistergesetzes (ThürKRG) vom 14. Dezember 2023 finanziert. Sie unterliegt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Unterschieden wird dabei zwischen der Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung und der Finanzierung der epidemiologischen Krebsregistrierung.

Klinische Krebsregistrierung

Die Finanzierung der klinischen Krebsregistrierung erfolgt durch folgende Bausteine:

Epidemiologische Krebsregistrierung

Die Finanzierung des Geschäftsbereichs des epidemiologischen Krebsregisters erfolgt gemäß § 3 Thüringer Krebsregistergesetz sowie § 4 Abs. 2 des Beleihungsvertrags des Freistaats Thüringen ausschließlich durch einen Fehlbedarfszuschuss durch das Land Thüringen (Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)) sowie durch Gebühren, Mittel Dritter und Spenden. Weitere Informationen zu Zuwendungen und Spenden finden Sie hier.

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