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Meldeanlässe & meldepflichtige Erkrankungen

Meldepflichtig ist die Diagnostik, Therapie und Nachsorge aller bösartigen Neubildungen einschließlich ihrer Frühstadien sowie gutartiger Tumoren des zentralen Nervensystems.

Meldeanlässe

Meldepflichtig nach § 5 Abs. 6 Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) sind folgende Ereignisse:

  • die Diagnosestellung nach hinreichender klinischer Sicherung,
  • die histologische, zytologische oder labortechnische Sicherung der Diagnose,
  • der Beginn sowie Abschluss einer therapeutischen Maßnahme (z. B. Operation, systemische Therapie, Strahlentherapie),
  • die Feststellung einer Änderung des Erkrankungsstatus (z. B. Rezidive, Metastasen),
  • das Ergebnis der Nachsorge bzw. Nachbetreuung sowie
  • der Tod.

Dies gilt für alle meldepflichtigen Erkrankungen.


Meldepflichtige Erkrankungen

Die folgende Tabelle in Anlehnung an die Empfehlungen des Paritätischen Gremiums GKV-Spitzenverband vom 03. März 2022 mit Anpassungen an landesspezifische Besonderheiten im Freistaat Thüringen gibt einen detaillierten Überblick über die zu meldenden Diagnosen und ihre ICD-Codes.

Der ICD-Code ist grundsätzlich vierstellig zu kodieren, das heißt mit einer Stelle nach dem Punkt (z. B. „C50.2“). Ist keine entsprechende Subkategorie im ICD-Code laut DIMDI-Katalog vorhanden, so ist die Kodierung dreistellig (d. h. ohne Punkt) vorzunehmen (z. B. „C20“). Eine fünfstellige Kodierung, das heißt mit zwei Stellen nach dem Punkt, ist nicht vorgesehen.

ICD-10-GM-Code Bezeichnung Bemerkung
C00.0-C96.9 Bösartige Neubildungen außer C77.- bis C79.; Anmerkung 1
D00.0-D09.9 In-situ-Neubildungen Anmerkung 2
D32.0 Gutartige Neubildung der Hirnhäute
D32.1 Gutartige Neubildung der Rückenmarkhäute
D32.9 Gutartige Neubildung der Meningen, nicht näher bezeichnet
D33.0 Gutartige Neubildung des Gehirns, supratentoriell
D33.1 Gutartige Neubildung des Gehirns, infratentoriell
D33.2 Gutartige Neubildung des Gehirns, nicht näher bezeichnet
D33.3 Gutartige Neubildung der Hirnnerven
D33.4 Gutartige Neubildung des Rückenmarks
D33.7 Gutartige Neubildung sonstiger näher bezeichneter Teile des Zentralnervensystems
D33.9 Gutartige Neubildung des Zentralnervensystems, nicht näher bezeichnet
D35.2 Gutartige Neubildung der Hypophyse
D35.3 Gutartige Neubildung des Ductus craniopharyngealis
D35.4 Gutartige Neubildung der Epiphyse
D39.1 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Ovars
D41.4 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Harnblase
D42.- Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der Meningen
D43.- Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens des Gehirns und des Zentralnervensystems
D44.3 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Hypophyse
D44.4 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Ductus craniopharyngealis
D44.5 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens der endokrinen Drüsen: Epiphyse
D45 Polycythaemia vera
D46.- Myelodysplastische Syndrome
D47.1 Chronische myeloproliferative Krankheit
D47.3 Essentielle (hämorrhagische) Thrombozythämie
D47.4 Osteomyelofibrose
D47.5 Chronische Eosinophilen-Leukämie [Hypereosinophiles-Syndrom]

Anmerkung 1: In Thüringen besteht entgegen den Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen eine Meldepflicht für alle nach ICD-10-GM in C44 zu dokumentierenden Tumoren. Eine Meldevergütung für jede vollständige elektronische Meldung wird rückwirkend zum 01.01.2023 für nicht-melanotische Tumoren ungünstiger Prognose und ihre Frühstadien (siehe unten) gezahlt.

Anmerkung 2: In Thüringen besteht entgegen den Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen eine Meldepflicht für alle nach ICD-10-GM in D04 zu dokumentierenden Tumoren. Eine Meldevergütung in Höhe von 4,00€ wird für jede vollständige elektronische Erstmeldung dieser Tumoren rückwirkend zum 01.01.2023 gezahlt.

Ergänzende Hinweise:

  • Sekundäre bösartige Neubildungen (C77-C79) werden nicht als gesonderte Diagnose, sondern als Metastase des jeweiligen Primärtumors (ICD-10 C00.0 – C96.9) dokumentiert.
  • Neubildungen mit Metastasen und unbekanntem Primärsitz (CUP) sollen als C80.0 kodiert werden.
  • Bösartige Neubildungen als Primärtumoren an mehreren Lokalisationen (C97) sind separat zu kodieren.
  • Neubildungen unsicheren und unbekanntem Verhaltens (D37-48) sollten nur in den definierten Ausnahmefällen (siehe Tabelle) einbezogen werden. Die Ausnahmen betreffen das ZNS, bestimmte lymphatische, blutbildendende oder verwandte Gewebe sowie die Borderline-Tumoren des Ovars (D39.1) und die Neubildungen unsicheren und unbekannten Verhaltens der Harnblasentumore (D41.4).

Nicht-melanotische Tumoren ungünstiger Prognose und ihre Frühstadien

Die Entscheidung, welche Diagnosen nicht-melanotischer Hauttumoren sowie ihre Frühstadien als prognostisch ungünstig gelten, hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei Vertretenden der klinischen Krebsregister sowie mit der Deutschen Krebsgesellschaft am 24. Februar 2022 getroffen.

Diese Festlegung als "Diagnoseliste nicht-melanozytärer Hautkrebs mit ungünstiger Prognose" gemäß § 65c Absatz 4 Satz 3 und 4 SGB V" können sie hier einsehen.

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